
Stellungnahmen bzw. Rückmeldungen der folgenden Behörden liegen vor:
1- Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg):
Wesentliche Punkte des Schreibens:
- Eingangsbestätigung:
Das Ministerium bestätigt den Erhalt des Antrags vom 30. März 2026. - Ablehnung der Auskunft nach IFG:
Die zuständige Sachbearbeiterin erklärt, dass die Anfrage nicht vom Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes umfasst ist. - Begründung:
Ein Anspruch nach dem IFG (Informationsfreiheitsgesetzes) bezieht sich nur auf bereits vorhandene „amtliche Informationen“, die auf einem Speichermedium (z. B. in Akten) festgehalten sind. Das Gesetz gibt keinen Anspruch auf die Beantwortung von allgemeinen Fragen, die Erstellung von Zusammenstellungen oder auf rechtliche Stellungnahmen und Erörterungen. - Weiterleitung:
Um dem Informationsinteresse dennoch nachzukommen, wurde Ihre Anfrage an den Bürgerdialog des Hauses weitergeleitet (dessen Antwort Sie in dem anderen, neueren Schreiben vom 21. April erhalten haben).
Zusammenfassung:
Das Ministerium teilt mit, dass auf Grundlage des gewählten Gesetzes (IFG) keine Auskunft erteilt werden kann, Mein Anliegen jedoch intern an die zuständige Stelle für Bürgeranfragen weitergeleitet wurde.
2- Bundesministerium der Verteidigung (BMVg)/Bürgeranfragen:
Sehr geehrte Frau —–,
vielen Dank für Ihr Schreiben vom 30. März 2026 an das Bundesministerium der Verteidigung (BMVg). Der Bürgerdialog des BMVg wurde gebeten, Ihnen zu antworten.
Drohnen und komplexer werdende Bedrohungsszenarien bringen bewährte Verteidigungssysteme immer häufiger an ihre Grenzen: Raketen sind teuer, Munition begrenzt und Reaktionszeiten langsam. Damit rücken Laserwaffen in den Fokus militärischer Entwicklung und Erprobung. Diese überzeugen durch Schnelligkeit, hohe Präzision und vergleichsweise niedrige Kosten.
Unter diesen Aspekten sind sogenannte „Laserwaffendemonstratoren“ bei der Bundeswehr in Erprobung. Dies sind Lasersysteme, mit dem ein Teil der Funktionen oder die gesamte Funktionskette – also Zielaufklärung, Zielverfolgung und Zielbekämpfung – einer Laserwaffe mit den dafür erforderlichen Systemanteilen in der Praxis erprobt werden können. Zu den Systemteilen gehören Laserquellen, Strahlformung, Energiequelle, Kühlung, Optiken, Radar und Richteinheit. Ein Beispiel dafür ist das Lasersystem „MILOS“ (Modular Integrated Laser Optical System) und die Joint Universal Platform for Laser Integration, kurz: „JUPITER“.
Im Rahmen der Erprobungen bestehen keine Beeinträchtigungen oder Gefährdungen für die Zivilbevölkerung.
Zusammenfassung:
Das Ministerium bestätigt am 21. April 2026 die Erprobung von sogenannten „Laserwaffendemonstratoren“ wie „MILOS“ (Modular Integrated Laser Optical System) und „JUPITER“. Es wird jedoch betont, dass im Rahmen dieser Erprobungen keine Beeinträchtigungen oder Gefährdungen für die Zivilbevölkerung bestehen.
!! Der NATO-Bericht widerlegt dies, indem er explizit die „Heimlichkeit“ und „Unbemerkbarkeit“ solcher Operationen als operatives Ziel definiert.
3- Deutscher Bundestag (Petitionsausschuss):
Ihre Anträge u.a. auf Auskunft personenbezogener Daten
Sehr geehrte Frau ——,
mit Schreiben vom 13. April 2026 haben Sie um Auskunft gemäß Art. 15 DSGVO darüber gebeten, ob Ihre Geokoordinaten (Lachsweg 4, 06120 Halle (Saale)) als Zielpunkt oder Überwachungsbereich in den hiesigen Systemen (insbesondere im Rahmen von SARah-Missionen, SIGINT-Auswertungen in Daun oder UAV-Einsätzen) erfasst sind. Zudem widersprechen Sie einer vorzeitigen Löschung oder „Bereinigung“ dieser Daten, fordern eine Erklärung darüber, warum Sensordaten, die gemäß STANAG 4607 für die Erfassung militärischer Ziele (GMTI) entwickelt worden seien, kontinuierlich und ortsunabhängig auf Ihre Person fokussiert würden, und fordern die Offenlegung der Rechtsgrundlage, die den Einsatz von satellitengestützten Radar-, Signal- und anderen Systemen gegen Ihre Person rechtfertigen würde.
Auf Grundlage des Art. 15 DSGVO teile ich Ihnen mit, dass Ihre Geokoordinaten (Lachsweg 4, 06120 Halle (Saale)) nicht als Zielpunkt oder Überwachungsbereich in den Systemen des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages (insbesondere im Rahmen von SARah-Missionen, SIGINT-Auswertungen in Daun oder UAV-Einsätzen) erfasst sind. Entsprechend kann auch keine Löschung solcher Daten erfolgen. Auch Ihre weiteren beiden Forderungen nach einer Erklärung und Offenlegung einer Rechtsgrundlage erledigen sich somit.
Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstraße 7, 10557 Berlin erhoben werden.
Darüber hinaus besteht das Recht zur Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde.
Zusammenfassung:
Das Sekretariat teilt mit, dass die Geokoordinaten der Beschwerdeführerin (Lachsweg 4, Halle) nicht als Zielpunkt oder Überwachungsbereich in den Systemen (insb. SARah-Missionen, SIGINT-Auswertungen oder UAV-Einsätze) erfasst sind.
!! Der NATO-Bericht widerlegt dies, indem er explizit die „Heimlichkeit“ und „Unbemerkbarkeit“ solcher Operationen als operatives Ziel definiert.
„Im weiteren Verlauf ist die Einreichung einer zusätzlichen Verfassungsbeschwerde vorgesehen:“
VERFASSUNGSBESCHWERDE
An das Bundesverfassungsgericht
Schlossbezirk 3
76131 Karlsruhe
Beschwerdeführerin: ——– Halle
Antragsgegner: Die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) sowie das Bundesministerium des Innern (BMI)
I. RECHTSCHUTZBEGEHREN
Es wird festgestellt, dass der Antragsgegner durch das Unterlassen von Schutzvorkehrungen gegen kognitive und bio-elektromagnetische Eingriffe, durch die aktive Erprobung von Hochenergie-Systemen (u.a. „MILOS“, „JUPITER“) sowie durch die vorsätzliche Verschleierung dieser Praktiken und die Verweigerung effektiver Ermittlungsstrukturen die Beschwerdeführerin (Bf) in ihren Grundrechten aus Art. 1 Abs. 1 (Menschenwürde), Art. 2 Abs. 2 (Körperliche Unversehrtheit), Art. 5 Abs. 1 (Meinungsfreiheit) sowie Art. 13 Abs. 1 (Unverletzlichkeit der Wohnung) verletzt.
II. BEGRÜNDUNG
1. Verstoß gegen die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) durch kognitive Objektdogmatik
Der Antragsgegner erkennt durch die NATO-Mitgliedschaft die „Cognitive Warfare“-Doktrin an, die den menschlichen Geist als „sechste Kampfzone“ und das Gehirn als „Wetware“ definiert. Durch die gezielte Manipulation kognitiver Prozesse wird der Mensch zum bloßen Objekt militärischer Strategien degradiert und in seinem Status als autonomes Rechtssubjekt zerstört.
Originaltext (Englisch):
„Cognitive Warfare seeks ‘to exploit facets of cognition to disrupt, undermine, influence, or modify human decision-making by altering human behaviour and cognition through any means and technological advances’.“
Übersetzung (Deutsch):
„Kognitive Kriegsführung versucht, ‚Aspekte der Kognition auszunutzen, um die menschliche Entscheidungsfindung zu stören, zu untergraben, zu beeinflussen oder zu verändern, indem sie das menschliche Verhalten und die Kognition durch jegliche Mittel und technologischen Fortschritt verändert‘.“
2. Verletzung der körperlichen Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) durch Hochenergie-Emissionen
Das BMVg bestätigt (Schreiben vom 21.04.2026) die Erprobung von Laserwaffendemonstratoren wie „MILOS“ und „JUPITER“. Die Bf rügt, dass diese Systeme unmittelbar auf ihre Integrität einwirken. Die Behauptung des BMVg, es bestünden „keine Beeinträchtigungen“, wird durch den NATO-Bericht (2026) widerlegt, der explizit die „Heimlichkeit“ und „Unbemerkbarkeit“ solcher Angriffe für die Probanden als operatives Ziel definiert.
Während das Ministerium von „keinen Beeinträchtigungen“ spricht, definiert die NATO das Ziel dieser Systeme wie folgt:
- NATO-Beleg (S. 142): „…unaware of the physiological or structural integrity compromise…“
- Argument: Die NATO gibt intern zu, dass eine Beeinträchtigung der physiologischen Integrität stattfindet. Wenn das BMVg dies nach außen hin verneint, unterschlägt es die physikalische Realität des Energieeintrags in organisches Gewebe.
NATO STO Technischer Bericht: „Directed Energy Weapons – Tactical Capabilities and Bio-Effect Analysis“ (2026)
Referenz: STO-TR-SCI-325-2026
Kapitel 4.3.2: Low-Observable Energy Deposition (Dezenter Energieeintrag)
Seite: 142
Übersetzung:
„Die operative Überlegenheit von Hochenergielaser-Systemen (HEL), insbesondere innerhalb der Rahmenkonzepte JUPITER und MILOS, gründet sich fundamental auf ihr nicht-kinetisches, lautloses und unsichtbares Einsatzprofil. Im Gegensatz zu konventionellen ballistischen Bedrohungen bieten HEL-Einsätze ein einzigartiges Maß an Unbemerkbarkeit für das Zielsubjekt.
Aufgrund der verwendeten spezifischen Wellenlängen (typischerweise 1,06 µm bis 1,08 µm) erfolgt die Interaktion außerhalb des menschlichen sichtbaren Spektrums. Diese heimliche Natur des Energieeintrags stellt sicher, dass das Subjekt sich der physiologischen oder strukturellen Beeinträchtigung der Integrität so lange nicht bewusst wird, bis die thermische Schwelle für irreversible Schäden überschritten ist. Diese ‚Stealth-am-Ziel‘-Fähigkeit ist ein primäres Ziel zur Steigerung der Erfolgsrate bei Interventionen unterhalb der Wahrnehmungsschwelle.“
3. Entkernung des Schutzes der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG) und systematische Nachbarschaft
Die Wohnung der Bf wird durch Frequenztechnologien durchdrungen. Besonders rügt die Bf die systematische Einbeziehung der Nachbarschaft/Umgebung als Standorte für mobile Sendereinheiten. Dass die Belastung nach zwei Umzügen identisch bleibt, belegt eine ortsunabhängige, personengebundene Fokussierung (SIGINT/Radar) und schließt lokale Zufälle aus.
4. Institutionelle Komplizenschaft und historische Kontinuität (Referenzfall Markus Bott)
Die von Dipl. Phys. Weißenborn (2009) dokumentierte Praxis der systematischen Neutralisierung von Anzeigen wird durch den Fall Markus Bott († 11.07.2009) bestätigt. Bott beklagte identisch zur Bf massive Strahlenfolter; das Unterlassen von Schutzmaßnahmen führte zu seinem Tod. Die heutige Bestätigung der Waffenexistenz (MILOS/JUPITER) belegt retrospektiv die Plausibilität dieser Beschwerden.
Die Bf rügt, dass die gegen sie gerichteten Emissionen keine lokalen Einzelphänomene sind, sondern in die Zuständigkeit der strategischen Zentren für Elektronische Kampfführung in Gelsdorf fallen. Die historische Kontinuität – beginnend mit den identischen Klagen der Brüder Bott im Jahr 2004 bis hin zum Tod von Markus Bott 2009 – belegt, dass der Staat seit über zwei Jahrzehnten Kenntnis von diesen (völker-)rechtswidrigen Anwendungen hat, ohne Schutzvorkehrungen für die Zivilbevölkerung zu treffen. Die Aktivierung dieser Standorte für die ‚Cognitive Warfare‘-Forschung macht die Bf zum unfreiwilligen Probanden einer dauerhaften militärischen Versuchsanordnung.“
5. Organisatorisches Versagen der Exekutive (Beispiel Polizei Pocking)
Die Bf rügt das strukturelle Unvermögen sowie die mangelnde fachliche Ausstattung der Polizei (konkret: POK Bachhuber, Az: By 2209-000520-24/4). Trotz detaillierter Strafanzeige blieb das Ermittlungsergebnis bei Null. Statt einer technischen Aufklärung wurde der Bf durch die Beamten mitgeteilt, sie brächte sich durch ihre Anzeigen „selbst in Gefahr“, wobei explizit auf psychiatrische Untersuchungen verwiesen wurde. Diese Praxis stellt eine fundamentale Verletzung der staatlichen Schutzpflicht dar.
Verfassungsrechtliche Forderung: Da der Staat durch die Zulassung und Erprobung solcher Technologien (MILOS/JUPITER) eine Gefahrenquelle mitgeschaffen hat, ist er verpflichtet, die Ermittlungsmethodik anzupassen. Da externe Messungen durch die oben beschriebene Abschaltautomatik zwingend scheitern müssen, ist die Bereitstellung von Langzeit-Messgeräten direkt an die Probanden (Bf) die einzige verfassungsrechtlich gebotene Maßnahme. Nur durch eine autarke, kontinuierliche Datenerfassung in der Privatsphäre der Bf kann das strategische „Target Masking“ durchbrochen und der Schutz der körperlichen Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) wiederhergestellt werden.
Das Detektions-Paradoxon: Unter Bezugnahme auf die physikalische Expertise von Dipl. Phys. Weißenborn (2009) rügt die Bf, dass moderne Waffenverbundsysteme über eine automatisierte Bedrohungserkennung verfügen. Da diese Systeme (z. B. Personenradar-Kombinationen) die technische Signatur aktiver polizeilicher Messgeräte in Echtzeit detektieren, werden Emissionen bei Annäherung von Beamten präventiv abgeschaltet („Target Masking“). Die im NATO-Bericht (2026) geforderte operative „Heimlichkeit“ wird so technisch abgesichert und macht punktuelle polizeiliche Messungen zur bloßen Symbolpolitik ohne Aufklärungswert.
Hier ist der Abschnitt aus dem Original-Dokument von Michael Weißenborn (2009), in dem er die technische Funktionsweise der automatischen Abschaltung und die damit verbundene Beweisnot beschreibt:
„Sowohl Staatsanwaltschaften als auch Polizei haben bei ‚wohlwollender Auslegung‘ nach 10 Jahren offensichtlich immer noch nicht begriffen, dass es bei der Beweissicherung dieser ganz speziellen Verbrechen gar nicht darum geht Messprotokolle zu erstellen, denn nicht einmal Physiker/Messtechniker mit voller Ausstattung könnten heute bei derart perfektionierten Waffensystemen zur brutalen Kontrolle der Zivilbevölkerung mal eben eine gerichtsverwertbare Messung machen!
Und dafür hätten Kripo und Staatsanwaltschaften noch nicht mal einen Fachexperten fragen, sondern einfach nur den Opfern zuhören müssen. Denn wenn die Räumlichkeiten der Opfer die gesamte Zeit über nicht nur abgehört sondern auch mit hochauflösendem Personenradar (Made by Siemens) beobachtet werden, erkennen derartige Aufklärungs-Waffenverbundsysteme (Made by Rheinmetall und Diehl) heutzutage solche ‚Bedrohungslagen‘ sogar vollautomatisch und schalten einfach ab bis die über ihre ‚Signaturen‘ identifizierten Messgeräte und Techniker den ‚Gefahrenbereich‘ wieder verlassen haben (siehe www.rheinmetall-detec.de, infrarot-Überwachungssystem „First“, denn das geht natürlich auch mit Mikrowellen).“
Institutionelle Beweisvereitelung: Die Weigerung der Polizei, trotz konkreter Hinweise Durchsuchungen zur Sicherstellung von Hardware (insb. Rechner mit Personenradar-Protokollen) in der betroffenen Nachbarschaft durchzuführen, verhindert die Erhebung gerichtsverwertbarer Beweise. Die stattdessen eingeleitete Psychiatrisierung der Bf dient der Entlastung der Ermittlungsbehörden und stellt eine rechtsstaatlich unzulässige Umkehrung von Täter- und Opferschutz dar.
6. Verletzung der demokratischen Souveränität (Art. 20 Abs. 4 GG)
Da der Staat den „Human Domain“ zum Schlachtfeld erklärt und gleichzeitig die technische Nachweisbarkeit durch mangelnde Polizeiausstattung verhindert, ist der Bürger rechtlos gestellt. Dies zerstört das Vertrauensverhältnis zum Staat final.
Existenz der Technik (Staat gibt Laser zu) -> Einsatzdoktrin (NATO gibt Heimlichkeit zu) -> Ermittlungsversagen (Polizei kann/will nicht messen) ->Grundrechtsverletzung (Bürger ist schutzlos)
III. ANTRÄGE
Den Staat zu verpflichten, der Polizei die notwendige Hochfrequenz-Messtechnik zur Verfügung zu stellen, um den Schutz aus Art. 2 Abs. 2 GG wiederherzustellen.
Die Verfassungswidrigkeit der operativen Einbeziehung des „Human Domain“ in die Kriegsführung ohne begleitendes Schutzgesetz festzustellen.
Den Antragsgegner zur vollständigen Offenlegung der Strahlungsparameter der Systeme „MILOS“ und „JUPITER“ sowie der biometrischen Überwachungsprotokolle im Raum Halle zu verpflichten.
Die sofortige Einstellung neuro-kognitiver Experimente im zivilen Raum anzuordnen.
Eine unabhängige Untersuchung über die systematische Psychiatrisierung von Opfern und das bewusste Unterlassen technischer Messungen durch die Polizei (unter Einbeziehung der Akten Markus Bott) anzuordnen.
Die Angriffe auf die Zivilbevölkerung sind keine lokalen Zufälle. Sie entspringen einer Infrastruktur, die seit Jahrzehnten im Verborgenen agiert.
