Die NATO definiert kognitive Kriegsführung (sechste Domäne): François du Cluzel ist ehemaliger französischer Offizier und ziviler Forscher im Umfeld der NATO (ACT). Im NATO Innovation Hub arbeitet er an Studien und Konzepten zur kognitiven Kriegsführung und strategischen Informationsanalyse.
20210122_CW Final und Cognitive-Warfare-Symposium-ENSC-March-2022-Publication.pdf
Die Bezeichnung „6. Domäne“ (Sixth Domain) beschreibt in den Dokumenten den menschlichen Verstand bzw. den kognitiven Bereich als ein neues, eigenständiges Schlachtfeld. Traditionell operiert das Militär in fünf Dimensionen (Domänen): Land, See, Luft, Weltraum und Cyberspace. Mit der kognitiven Kriegsführung wird der menschliche Geist nun offiziell als die sechste Ebene definiert.
In der 6. Domäne geht es nicht mehr nur darum, Informationen zu verbreiten (Propaganda), sondern die Art und Weise, wie das Gehirn Informationen verarbeitet, zu manipulieren. Das Ziel ist es, die menschliche Logik, das Gedächtnis und die Entscheidungsfähigkeit direkt anzugreifen oder zu schwächen. Das Ziel: Der Prozess des Denkens direkt anzugreifen.
Wie die NATO den menschlichen Verstand als Schlachtfeld definiert
In der modernen Geopolitik hat sich ein Paradigmenwechsel vollzogen, der die
Grenzen zwischen Frieden und Krieg, zwischen Technologie und Biologie verwischt.
Die NATO hat in ihren jüngsten Strategiepapieren, insbesondere im Rahmen der
Initiative NATO 2030 und den Projekten des Allied Command Transformation
(ACT), ein Konzept formalisiert, das weitreichende Konsequenzen für unsere
Gesellschaft hat: die kognitive Kriegsführung (Cognitive Warfare). Damit
wird der menschliche Geist offiziell zur sechsten Kampfzone erklärt –
gleichberechtigt neben Land, See, Luft, Weltraum und dem Cyberspace.
Dieser Wandel ist keine bloße Theorie mehr. Es ist eine operative Realität, die
darauf abzielt, nicht mehr nur das Land eines Gegners zu besetzen, sondern dessen
Wahrnehmung der Realität zu kontrollieren.
Von der Information zur Kognition: Ein neuer Angriffsvektor
Bisher kannten wir die psychologische Kriegsführung als den Versuch, durch
Desinformation und Propaganda Meinungen zu beeinflussen. Doch die kognitive
Kriegsführung geht einen entscheidenden Schritt weiter. Es geht nicht mehr
primär darum, was wir denken, sondern wie wir denken. Der Fokus liegt auf
der Manipulation der Informationsverarbeitung im Gehirn selbst.
Die NATO geht davon aus, dass Gegner – unterstützt durch künstliche
Intelligenz – versuchen, die kognitiven Prozesse von Individuen zu stören. Das
betrifft jeden: vom einfachen Bürger bis hin zum militärischen
Oberbefehlshaber. Ziel ist es, die Fähigkeit zur Entscheidungsfindung zu lähmen
und die Reaktion auf äußere Bedrohungen zu sabotieren. Wenn das Gehirn
Informationen nicht mehr korrekt verarbeiten kann, wird die Realität selbst zu
einem fragilen Konstrukt.
Der Verstand als Waffe und Zielscheibe
In dieser neuen Doktrin ist das menschliche Gehirn nicht länger nur ein passives
Ziel, sondern es wird zur aktiven Waffe transformiert. Durch den Einsatz von
Social Engineering und Erkenntnissen aus den Neurowissenschaften kann eine
Gesellschaft von innen heraus zum Einsturz gebracht werden, ohne dass ein
einziger Schuss fällt. Das strategische Ziel ist die Zerstörung des Vertrauens
– des Vertrauens zwischen den Bürgern und ihren staatlichen Institutionen
sowie innerhalb der sozialen Gruppen. Eine derart fragmentierte und in sich
zerstrittene Gesellschaft verliert ihre kollektive Widerstandskraft.
Die Verschmelzung von Technologie und Wissenschaft
Die NATO betont, dass dieses neue Schlachtfeld durch die Synergie verschiedener
Hochtechnologien entstanden ist. Die Neurowissenschaften liefern das Wissen
über die biologischen Schwachstellen des Gehirns. Die Künstliche Intelligenz
(KI) ermöglicht es, Inhalte so präzise auf Einzelpersonen zuzuschneiden, dass
sie deren tiefste Ängste oder Vorurteile ansprechen. Social Media dient als
hocheffizientes Transportsystem, um diese manipulativen Inhalte blitzschnell zu
verbreiten, während Big Data die notwendigen Analysen liefert, um das
öffentliche Verhalten vorherzusehen und gezielt zu steuern.
Ein Krieg ohne Ende und Grenzen
Was die kognitive Kriegsführung für die NATO-Strategen so brisant macht, ist
ihre zeitliche und räumliche Grenzenlosigkeit. Im Gegensatz zu konventionellen
Kriegen gibt es hier keine geografischen Frontlinien. Dieser Kampf findet
permanent statt, auch in Zeiten des formellen Friedens. Es ist ein „Krieg
unterhalb der Schwelle des Konflikts“, dessen Ziel es ist, den Willen des
Gegners bereits im Vorfeld physischer Auseinandersetzungen zu brechen.
Operativ gesehen identifizieren Experten wie François du Cluzel in ihren
Berichten für die NATO mehrere Kernbereiche dieser Kriegsführung. Dazu gehört
die systematische Zerstörung der Wahrheit, sodass kein Bürger mehr sicher
sein kann, was Fakt und was Fiktion ist. Ein weiteres Werkzeug ist die
kognitive Erosion – eine absichtliche Informationsüberflutung mit
widersprüchlichen Daten, die den Verstand so weit ermüdet, dass die
Entscheidungsfähigkeit gelähmt wird. Dies betrifft Soldaten an der Front ebenso
wie Zivilisten, bei denen entweder Panik oder eine gefährliche Gleichgültigkeit
erzeugt werden soll.
„Ich erlebe persönlich jeden Tag die als ‚6. Domäne‘ bezeichneten Phänomene sowie zusätzlich massive Strahlenangriffe und kann dies aus meiner Sicht voll bestätigen.“ Aus diesem Grund werde ich eine Verfassungsbeschwerde einreichen.“

An das
Bundesverfassungsgericht
Schlossbezirk 3
76131 Karlsruhe
Datum: 15. April 2026
VERFASSUNGSBESCHWERDE
gegen
- das Unterlassen des Gesetzgebers, wirksame Schutzvorkehrungen gegen die
Anwendung kognitiver und biologischer Kriegsführungsmethoden (Cognitive
Warfare) zu treffen, - die faktische Anwendung dieser Methoden durch staatliche Stellen oder im
Rahmen bündnispolitischer Kooperationen (NATO), die die Bf unmittelbar in ihrer
körperlichen und geistigen Integrität verletzen.
I. RECHTSCHUTZBEGEHREN
Die Bf rügt eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 GG
(Menschenwürde), Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG (Körperliche Unversehrtheit),
Art. 5 Abs. 1 GG (Meinungsfreiheit) sowie Art. 13 Abs. 1 GG
(Unverletzlichkeit der Wohnung).
II. BEGRÜNDUNG
1. Gegenstand der Beschwerde: Verletzung der staatlichen Schutzpflicht
Gegenstand ist das Unterlassen des Gesetzgebers, auf die rasanten Entwicklungen im Bereich der „Cognitive Warfare“ (Kognitive Kriegsführung) zu reagieren.
Wie durch den NATO-Forscher François du Cluzel (ACT) in den Dokumenten „Cognitive Warfare“ (2020/2021) dargelegt, definiert die NATO den menschlichen Geist als „sechste Kampfzone“.
Die Beschwerdeführerin (Bf) rügt, dass der Staat seiner Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG (Körperliche Unversehrtheit) und Art. 1 Abs. 1 GG (Menschenwürde) nicht nachkommt. Wenn der menschliche Verstand offiziell zum potenziellen Schlachtfeld erklärt wird, ist der Gesetzgeber verpflichtet, präventive Schutzgesetze gegen neuro-technologische und elektromagnetische Übergriffe zu erlassen.
2. Beschwerdebefugnis und Unmittelbarkeit
Die Bf sieht sich einer Gefährdungslage ausgesetzt, die durch die staatliche Untätigkeit erst ermöglicht wird. Da der Staat keine Kontrollinstanzen für „kognitive Integrität“ geschaffen hat, ist die Bf in ihrer häuslichen Sphäre (Art. 13 GG) technologischen Einflüssen schutzlos ausgeliefert.
Die staatliche Schutzpflicht greift bereits dann, wenn eine erhebliche Gefährdungslage für Grundrechte durch neue technologische Entwicklungen oder militärische Doktrinen (wie die 6. Domäne der NATO) entsteht. Das bloße Abwarten des Gesetzgebers bei einer erklärten „Biologisierung des Kampfes“ (Stichwort: Wetware) stellt einen Verfassungsverstoß dar.
3. Grundrechtsverletzungen im Einzelnen
- Art. 2 Abs. 2 GG: Die gezielte Einwirkung auf das Nervensystem
(Neuro-Targeting) stellt einen massiven Eingriff in die körperliche
Unversehrtheit dar. Der Staat verletzt seine Schutzpflicht, indem er keine
Abwehrmechanismen gegen solche „unsichtbaren Waffen“ bereitstellt. - Art. 13 GG: Die Wohnung der Bf ist durch den Einsatz dieser mobilen
Frequenz-Apparaturen kein Schutzraum mehr. Dass die Bf gezwungen ist,
Aluminium-Abschirmungen zu nutzen, beweist die Entkernung des
Grundrechtsschutzes. - Art. 5 Abs. 1 GG: Die Angriffe dienen der physischen und kognitiven
Stummschaltung der Bf. Dies untergräbt die verfassungsrechtlich geschützte
Freiheit der Information und Meinungsbildung.
III. ANTRÄGE
- Es wird festgestellt, dass das Unterlassen von Schutzgesetzen gegen kognitive
und elektromagnetische Übergriffe die Bf in ihren Grundrechten verletzt. - Dem Antragsgegner wird aufgegeben, die technische Infrastruktur (u.a.
Standorte Gelsdorf/Daun) auf ihre Vereinbarkeit mit der kognitiven
Souveränität der Bürger zu prüfen und Transparenz über die eingesetzten
Methoden herzustellen.

